Für Schwärmereien, die in einem Grenzgebiet liegen, kann es unter Umständen attraktiv sein, auch nicht-nationale Erzeuger aus der näheren Umgebung in das eigene Schwärmerei-Netzwerk zu integrieren. Wo im Falle solcher grenzübergreifenden Verkäufe die Mehrwertsteuer abgeführt wird, ist abhängig von der Höhe der Umsätze und von der Art des zu versteuernden Gutes: Unterschieden wird zwischen Waren und Dienstleistungen:
WAREN (Lebensmittel)
Für Waren wird die Mehrwertsteuer innerhalb der EU normalerweise in dem Land abgeführt, wo die entsprechenden Waren herkommen. Wenn Sie als Erzeuger Ihre Waren z.B. in einer Schwärmerei in Frankreich verkaufen möchten, müssten Sie wie gewohnt für diese verkauften Waren Ihre Mehrwertsteuer in Deutschland zu den hier herrschenden Tarifen abführen.
Aber Achtung: Für die Besteuerung im Ursprungsland gibt es Lieferschwellen. In Frankreich liegt diese Lieferschwelle z.B. bei 35.000 EUR Euro. Solange die Summe der gelieferten Waren diese Lieferschwelle nicht übersteigt, wird die Mehrwertsteuer wie gewohnt im Ursprungsland abgeführt. Erst wenn Sie zum Beispiel als Erzeuger Waren im Wert von mehr als 35.000 Euro nach Frankreich liefern, müssen Sie sich auch in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen und für die gelieferten Waren mit dem französischen Umsatzsteuersatz abrechnen.
Sonderregelung- Alkoholische Getränke:
Eine Ausnahme besteht für alkoholische Getränke: hier gilt immer der Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes, also von dem Land, in dem die Waren verkauft werden - und das ab dem ersten Euro.
DIENSTLEISTUNGEN (Gastgeber-Tätigkeit)
Für Dienstleistungen gilt die Regel, dass die Mehrwertsteuer im Land des Leistungsempfängers abgeführt wird.
Entscheidende Folge dieser Regelung ist die Verlagerung der Steuerschuld bzw. die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (sog. Reverse-Charge-Verfahren). D.h., dass nicht der leistende Unternehmer, sondern Sie als Leistung empfangender Unternehmer, die Umsatzsteuer entsprechend den in Deutschland geltenden Steuervorschriften und auf der Grundlage der Ihnen durch den Gastgeber gestellten Rechnung selbst berechnen und hier abführen müssen.